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Die prüfpflichtigen Gebäude

Die technischen Anlagen von Sonderbauten sind regelmäßig durch Prüfsachverständige zu Prüfen. Dabei sind die Sonderbauten vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung sowie wiederkehrend zu prüfen.

Die von mir durchführbaren wiederkehrenden Prüfungen sollen bei den folgenden technischen Anlagen in einem 3 oder 6 Jahresrhythmus erfolgen:

Alle 3 Jahre:

  • Sicherheitsbeleuchtung
  • Sicherheitsstromversorgung
  • Brandmeldeanlage
  • Alarmierungsanlage

Alle 6 Jahre:

  • Elektrische Anlagen

Laut des Anwendungsbereiches, §1 der PrüfVO NRW sind in folgenden Gebäuden technische Anlagen zu prüfen: (im Sinne der Landesbauverordnung, der Sonderbauverordnung oder anderen Anordnungen)

  1. Verkaufsstätten
  2. Versammlungsstätten
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstätten
  5. Hochhäusern
  6. Mittel- und Großgaragen
  7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,
  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²,
  10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige im Einzelfall angeordnet worden ist.